Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid einfach erklärt
Viele Hauseigentümer sind irritiert, weil sie plötzlich zwei Rechnungen ihres Schornsteinfegers im Briefkasten finden. Hinter dem scheinbaren Kostenanstieg steht eine andere Verteilung der Gebühren.
Region Aachen. Für Verwirrung sorgt derzeit bei vielen Kunden eine neue Gebührenverordnung, an die sich bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seit dem 1. Juni 2013 halten müssen.
Seit dem Stichtag müssen die Gebühren für den Feuerstättenbescheid und die Feuerstättenschau sowie die Kosten für die jährlichen Kehr- und Überprüfungsarbeiten separat ausgewiesen werden. „Mancher Betrieb fertigt darum auch gleich zwei Rechnungen an, aber es gibt ebenso Kollegen, die sämtliche ausgeführten Tätigkeiten detailliert in einer Rechnung auflisten“, sagt Hans-Dieter Eschweiler, Obermeister der Schornsteinfegerinnung Aachen.
Verunsichert sind Kunden auch deswegen, weil der Unterschied zwischen Feuerstättenschau, Feuerstättenbescheid sowie Kehr- und Überprüfungsarbeiten für Laien oft nur schwer verständlich ist, weiß der Innungsobermeister.
Der Feuerstättenbescheid sowie die Feuerstättenschau sind Pflichtaufgaben des bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegers und müssen nach der gesetzlich festgelegten Gebührenordnung abgerechnet werden. Im Bescheid, der auf Grundlage der Feuerstättenschau erlassen wird, sind alle staatlich verordneten Tätigkeiten und Zeitintervalle der Überprüfungen/Reinigungen festgelegt.
Aufgrund der Wichtigkeit der Feuerstättenschau – sie dient dem Brandschutz – legt der Gesetzgeber diese Aufgabe als eine hoheitlich vorgeschriebene Tätigkeit fest, die vom bevollmächtigen Schornsteinfegerbetrieb ausgeführt werden muss.
Mit den jährlichen Kehr-, Überprüfungs- und Messtätigkeiten hingegen kann der Kunde neuerdings jeden für Schornsteinfegerarbeiten zugelassenen Betrieb beauftragen. Das hat zur Folge, dass der Hauseigentümer fortan haftbar ist, sollten notwendige Überprüfungen nicht im vorgegebenen Zeitfenster stattfinden.
Die Feuerstättenschau durchführen und den Bescheid ausstellen, das darf nur der bevollmächtige Schornsteinfegerbetrieb. Bislang wurde die Feuerstättenschau alle fünf Jahre durchgeführt, nun aber ist ein Rhythmus von zweimal innerhalb von sieben Jahren staatlich angeordnet.
Es gibt noch einen weiteren Unterschied zu früher: Die Gebühren für die Feuerstättenschau verteilten sich früher auf die Grundgebühren von fünf Jahresabrechnungen, nun aber werden sie erst bei Fälligkeit in Gänze in Rechnung gestellt.
Finanziellen Verhandlungsspielraum hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger beim Feuerstättenbescheid und der Feuerstättenschau keinen, da die Gebühren gesetzlich festgelegt sind. Bei der Jahresabrechnung hingegen kann Ihnen vom Schornsteinfegermeister unter Umständen ein kleiner Rabatt gewährt werden. Einsparpotzenial ist für den Schornsteinfegerbetrieb aber nur dann möglich, wenn er gleichzeitig die Kehr- und Überprüfungsarbeiten im Gebäude ausführen kann.
von Heike Eisenmenger
Feuerstättenschau und Feuerstättembescheid als PDF-File