Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben werden!
Was ist ein Offener Kamin?
Was versteht man unter "gelegentlicher Betrieb eines offenen Kamins"?
Als offene Kamine im Sinne der Verordnung sind nicht nur die klassischen offenen Kamine, sondern auch solche, bei denen der Betrieb sowohl offen als auch mit geschlossener Feuerraumtüre möglich ist anzusehen.
Zitat:
"Dies gilt auch für sonstige Feuerstätten für feste Brennstoffe, die sowohl mit geschlossenem als auch mit offenem Feuerraum betrieben werden können. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Kaminöfen. Feuerstätten für feste Brennstoffe, die zwar in der Bauart dem klassischen offenen Kamin entsprechen, bei denen aber durch die Konstruktion sichergestellt ist, daß der Feuerraum außerhalb des Beschickungsvorgangs stets geschlossen ist (z.B. mittels selbstschließender Feuerraumtür), sind keine offenen Kamine im Sinne der Kleinfeuerungsanlagen - Verordnung."
Kaminöfen der Bauart 1 entsprechend DIN 18891 sind keine offenen Kamine im Sinne der Kleinfeuerungsanlagen - Verordnung und unterliegen somit auch keiner zeitlichen Betriebsbeschränkung!
Die Bestimmung, daß offene Kamine nur "gelegentlich" betrieben werden dürfen, wurde in die Kleinfeuerungsanlagen - Verordnung aufgenommen, weil diese Feuerungsanlagen
- nicht dem Stand der Technik entsprechen, wenn sie ausschließlich oder überwiegend zur Wohnraumbeheizung eingesetzt werden
und
- in besonderem Maße zu erheblichen Belästigungen führen können
Der Begriff "gelegentlich" ist in jedem Falle dahingehend auszulegen, daß offene Kamine nicht regelmäßig und nicht ausschließlich zur Wohnraumbeheizung betrieben werden dürfen.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Anordnung der Überwachungsbehörde für einen einzelnen offenen Kamin, daß dieser an nicht mehr als an 8 Tagen je Monat für jeweils 5 Stunden betrieben werden darf, bestätigt.
Diese Anordnung kann jedoch nicht als bundesweit genereller Maßstab angesehen werden. Der Umfang der ggf. konkret anzuordnenden Betriebseinschränkungen hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab. Diese Umstände haben die Überwachungsbehörden zu ermitteln und abzuwägen, ob und welche konkreten Betriebseinschränkungen angeordnet werden müssen.
Beurteilungen allein aufgrund von Schilderungen der Betroffenen oder einmalige Beobachtungen werden im Falle eines Verwaltungsstreitverfahrens vom Gericht in der Regel nicht als aureichende Beweisführung angesehen.
Für eine Anordnung zur Festlegung der Betriebszeiten eines offenen Kamins bedarf es nicht der Feststellung von schädlichen Umwelteinwirkungen. Entscheiden ist vielmehr, ob der offene Kamin regelmäßig oder nur ab und zu bei besonderen Anlässen betrieben wird.
begriffe.doc